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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingung der Riedlberger GmbH

§ 1 Angebot und Vertragsabschluß

  1. Für alle Angebote und Aufträge sind ausschließlich nachstehende Vertragsbedingungen maßgebend. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers verbindlich.
  2. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
  3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer das Eigentumsrecht vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.

§ 2 Umfang der Lieferungspflicht

  1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer maßgebend.
  2. Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

§ 3 Preis und Zahlung

  1. Die Preise gelten ab Lager des Auftragnehmers und ausschließlich Verpackung. Die zur Zeit des Vertragsabschlusses gültige Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet.
  2. Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, spätestens innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skontoabzug in bar zu erfolgen.
  3. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluß bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.
  4. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen des Auftraggebers, die vom Auftragnehmer bestritten werden, ist ausgeschlossen.
  5. Teile die zu Testzwecken zur Verfügung gestellt sind, werden nach 4 Wochen in Rechnung gestellt.

§ 4 Lieferzeit

  1. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Auftragnehmers oder das Herstellerwerk verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.
  2. Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen, oder bei Hindernissen, für die das Herstellerwerk verantwortlich ist, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Das gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind.
  3. Entsteht dem Auftraggeber wegen einer vom Auftragnehmer verschuldeten Verzögerung, insbesondere bei einem mit dem Auftragnehmer fest vereinbarten Liefertermin, ein Schaden, so ist der Auftraggeber berechtigt, eine Entschädigung zu beanspruchen. Bei leichter Fahrlässigkeit beträgt sie für jede volle Woche der Terminüberschreitung ½ v.H., im Ganzen aber höchstens 5 v.H. des Teil- bzw. des Gesamtnettoauftrages, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig geliefert worden ist. Alle weiteren Ersatzansprüche wegen verschuldeter Verzögerung sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  4. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden ihm ab dem 14. Tag, vom Tag der Bekanntgabe der Versandbereitschaft an gerechnet, die bei Dritten entstandenen Lagerkosten und beim Lagern beim Auftragnehmer ½ v.H. des Rechnungsbetrages je Monat berechnet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenen Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessener Fristverlängerung zu beliefern.
  5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers aus dem Kaufvertrag voraus.

§ 5 Gefahrenübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes

  1. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, oder beim Transport mit Beförderungsmitteln des Auftragnehmers, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers des Auftragnehmers oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
    Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Ladung durch den Auftragnehmer gegen Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.
  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über. Auf Wunsch des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Liefergegenstand gegen Schäden zu versichern. Die Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet der Rechte aus § 7 in Empfang zu nehmen.
  4. Teillieferungen sind zulässig.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehender Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung.
    Übersteigt der Schätzwert des als Sicherheit für den Auftragnehmer dienenden Vorbehaltsgutes die noch nicht beglichenen Forderungen an den Auftraggeber um mehr als 50 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.
  2. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er den Auftragnehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.
    Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Auftragnehmer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
    Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

§ 7 Verzug, Mängel (Gewährleistung), Schadenersatz

  1. Werden vom Auftragnehmer übernommene Pflichten verletzt, so stehen dem Auftraggeber ausschließlich folgende Rechtsbehelfe zu:
  2. Bei Überschreitung vereinbarter oder nach Ziffer 4 verlängerter Fristen um mehr als acht Wochen ist der Auftraggeber
  3. berechtigt, unter Festsetzung einer zumindest vierzehntägigen Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefs vom Vertrag zurückzutreten; Schadenersatzansprüche des Auftraggebers  sind in diesem Falle ausgeschlossen.
  4. Erwächst dem Auftraggeber aus einer vom Auftragnehmer grob fahrlässig verursachten Verzögerung ein Schaden, so gebührt ihm eine Entschädigung in Höhe von 0,5% je volle Woche, höchstens aber von 5% vom Wert jenes Teils der Lieferung, der infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht zweckentsprechend benutzt werden kann, bei sonstigen Leistungen 5% vom Leistungsentgelt. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn der Verzug wurde vom Auftragnehmer vorsätzlich herbeigeführt. Ausgeschlossen ist ferner jedweder Schadenersatzanspruch infolge Verzögerung durch Zulieferanten.
  5. Liefergegenstände bzw. erbrachte Leistungen sind unverzüglich zu untersuchen und Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch binnen 48 Stunden ab Ablieferung der Ware bzw. Abschluss der Leistungen, bei verborgenen Mängeln hingegen binnen 48 Stunden ab deren Entdeckung unter Bekanntgabe von Nummer und Datum der Rechnung und des Lieferscheins zu rügen, sonst gilt die Ware als genehmigt. Die durch unberechtigte oder bedingungswidrige Mängelrügen verursachten Kosten sind dem Auftragnehmer zu ersetzen.
  6. Der Auftragnehmer haftet nur für vom Auftraggeber nachgewiesene Mängel des Liefergegenstands bzw. der erbrachten Leistung, die innerhalb von zwölf Monaten ab der Ablieferung bzw. der Abnahme infolge einer vor dem Gefahrenübergang (Ziffer 5) liegenden Ursache auftreten. Das besondere Rückgriffsrecht des Auftraggebers, der Wiederverkäufer ist, ist insoweit ausgeschlossen, als ein gleichwertiger Ausgleich erfolgt (§ 478 BGB).
  7. Bei Vorliegen eines Mangels kann der Auftragnehmer nach eigener Wahl entweder den mangelhaften Gegenstand oder dessen mangelhafte Teile nachbessern oder gegen einen mangelfreien Gegenstand bzw. mangelfreie Teile austauschen (Nacherfüllung). Bei endgültigem Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers den Kaufpreis zu mindern. Schlägt die Nacherfüllung bei Vorliegen eines gravierenden Mangels endgültig fehl, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum vom Auftragnehmer über. Die Kosten einer vom Auftraggeber oder einem Dritten vorgenommenen Mängelbeseitigung werden vom Auftragnehmer nicht erstattet.
  8. Durch den Austausch mangelhafter Gegenstände oder Teile wird die Verjährungsfrist nicht verlängert.
  9. Bei Geltendmachung von Mängelansprüchen hat der Auftraggeber folgende Nachweispflichten, soweit dies für die Verursachung des Mangels von Einfluss sein kann:
  10. Ausschließliche Verwendung von Auftragnehmer-Originalteilen:
  11. Verwendung von Anbauteilen am Liefergegenstand nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung vom Auftragnehmer;
  12. Vornahme von Änderungen und Reparaturen nur durch autorisiertes Personal;
  13. Service und Wartung durch einen Auftragnehmer-Fachmonteur gemäß den in der Betriebsanweisung angeführten Vorschriften.
  14. Überdies sind die ausgetauschten Teile an die nächstgelegene Auftragnehmer-Zweigstelle/-Vertretung zur Begutachtung einzusenden.
  15. Ausgeschlossen sind Mängelansprüche für:
  16. Gebrauchte Gegenstände;
  17. Üblichen, einsatzbedingten Verschleiß oder Beschädigung der Sache;
  18. Übliche Wartungs-, Verschleiß- und Service-Reparaturen sowie für hierfür benötigte Betriebs-, Hilfsstoffe und Ersatzteile;
  19. Unsachgemäße Bedienung oder Behandlung der Sache, unsachgemäßen Einsatz sowie Gewaltschäden;
  20. Folgen der Verwendung von ungeeigneten Betriebsmitteln;
  21. Folgen von ungeeigneten oder vom Auftragnehmer nicht freigegebenen Anbauteilen oder Umbauten;
  22. Beschädigungen oder Zerstörungen durch Dritte oder durch höhere Gewalt;
  23. Eine Vergrößerung des Schadens durch Inbetriebnahme vor Abschluss einer Reparatur bzw. weiteren Betrieb trotz eingetretenen Schadens;
  24. Beschädigung durch nicht vom Auftragnehmer durchgeführte unsachgemäße Reparaturen oder Reparaturversuche;
  25. Fehlende Übereinstimmung des Liefergegenstandes mit ausländischen Vorschriften oder fehlende kundenspezifische Umbauten;
  26. Abweichungen des Liefergegenstandes innerhalb üblicher Toleranzen;
  27. Nicht vom Auftragnehmer gelieferte Teile.
  28. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer zur Beseitigung  von Mängeln bzw. zum Austausch mangelhafter Gegenstände mittels eingeschriebenen Briefes eine 14 Tage nicht unterschreitende Nachbesserungsfrist zu gewähren; die Nachbesserungsfrist wird angemessen verlängert, wenn dies die Betriebsverhältnisse vom Auftragnehmer erfordern.
  29. Wurde der Liefergegenstand vom Auftraggeber oder einem Dritten an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht, trägt der Auftragnehmer lediglich jene Kosten der Mängelbeseitigung, die am Erfüllungsort angefallen wären.
  30. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Auftragnehmer
    — aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
    — bei Vorsatz,
    — bei grober Fahrlässigkeit seiner Organe oder leitenden Angestellten,
    — bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
    — bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit garantiert wurde,
    — bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
  31. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
  32. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen,
  33. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Folgen unüblicher oder zweckentfremdeter Benutzung des Liefergegenstandes.
  34. Bei Kundenspezifischenumbau haftet der Auftragnehmer nicht für Folgen bzw. Schäden, dies ist stehts vom Auftraggeber abzuklären bei den jeweiligen Herstellern, etc.

§ 8 Rechte des Auftraggebers auf Rücktritt oder Minderung sowie sonstige Haftung des Auftragnehmers

  1. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Auftragnehmer die gesamte Leistung des Gefahrenübergangs endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Auftragnehmers. Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei der Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Auftraggeber die Gegenleistung entsprechend mindern.
  2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des § 4 der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen vor und gewährt der Auftraggeber dem im Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.
  3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Auftraggebers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
  4. Der Auftraggeber hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Auftragnehmer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung oder Besserung eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Auftragnehmer.
  5. Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, bestehen nur
    — bei grobem Verschulden
    — bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens
    — in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand, für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird
    — beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
    — bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat.
    Im Übrigen sind weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Kündigung, Minderung oder Schadensersatz ausgeschlossen.

§ 9 Haftung für Nebenpflichten

  1. Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der gelieferte Gegenstand vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluß liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen — insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes — nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der §§ 7 und 8 entsprechend.

§ 10 Recht des Auftragnehmers auf Rücktritt

  1. Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des § 4 der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Auftragnehmers erheblich einwirken und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Auftragnehmer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bestehen nur bei grobem Verschulden des Auftragnehmers. Will der Auftragnehmer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Auftraggeber eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

§ 11 Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand — auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozeß — ist, wenn der Auftraggeber Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Auftragnehmers oder — nach seiner Wahl — der Sitz der Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.

§ 12 Salvatorische Klausel und anwendbares Recht

  1. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen Wirksam; dies gilt auch, wenn sich im Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. An die Stelle einer ganz oder teilweise rechtsunwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die – soweit rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie den Punkt bedacht hätten.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand Juli 2006